Licht für Gesundheit

CyberLux

Der neue Stellenwert von Arbeitsplatzleuchten bei der Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen


Autor

Stefan Eiselt

Vortrag bei der Konferenz
„Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen – Neue Regelungen, neue Konzepte, neue Lösungen“,
4./5. Oktober 2001, Berlin
Veranstalter: ERGONOMIC Institut
Vortrag bei der Konferenz
„Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen – Neue Regelungen, neue Konzepte, neue Lösungen“,
4./5. Oktober 2001, Berlin
Veranstalter: ERGONOMIC Institut

Kurzfassung

Nutzung von Arbeitsplatzleuchten als ergänzende Lichtquelle oder als fester Bestandteil eines Beleuchtungskonzepts. Gezielte Ausleuchtung von Arbeitsflächen bzw. Arbeitsobjekten in verschiedenen Ebenen. Effiziente und wirtschaftliche Lichtquelle zur Erfüllung individueller Nutzeranforderungen. Spezifische Produkt- und Nutzungsanforderungen bei Bildschirmarbeit (DIN 5035-8).

Eiseltvortrag als PDF


Beitrag

Der normative Stellenwert der Arbeitsplatzbeleuchtung ist eng mit der Entwicklung der Beleuchtungsnorm DIN5035 verbunden. So existierten nach der Norm des Jahres 1953 zwei Beleuchtungskonzepte: eine Allgemeinbeleuchtung und die „Platzbeleuchtung mit zusätzlicher Allgemeinbeleuchtung“. Mit der technischen Entwicklung der 70er Jahre konnte die Beleuchtungsstärken mit einer einzigen Komponente erzielt werden und so wurde die Allgemeinbeleuchtung („Gleichmäßige Beleuchtung die an allen Stellen eines Raumes etwa gleiche Sehbedingungen schafft.“) das bevorzugte Beleuchtungskonzept und die Arbeitsplatzleuchten mit Glühlampen verschwanden aus der Bürolandschaft.

In der Definition der Allgemeinbeleuchtung treten jedoch die Schwachpunkte eines solchen Beleuchtungskonzeptes zu Tage. Da an allen Stellen gleiche Sehbedingungen geschaffen werden sollen, muß davon ausgegangen werden, daß entweder die Sehaufgabe an allen Arbeitsplätzen die gleiche ist oder beim Vorhandensein von mehreren Sehaufgaben die gleichen oder niedrigere Anforderungen an das Beleuchtungskonzept gestellt werden. Als weitere Bedingung ergibt sich für ein solches Konzept, daß für die Erfüllung der Sehaufgabe von allen Menschen die gleichen Werte der Beleuchtungsstärke und der anderen Gütemerkmale benötigt werden.

Diese Voraussetzung ist aber, wie in vielen Untersuchungen [1] gezeigt, nicht erfüllt, da der relative Lichtbedarf Abhängigkeiten von Alter und Fehlsichtigkeit zeigt. Auch in den Jahren des Siegeseinzuges der Computer in die Bürolandschaft und den technischen Möglichkeiten, kleine Büroarbeitsplatzleuchten ohne Glühlampenlicht zu produzieren, blieb das Konzept der Allgemeinbeleuchtung und die Benachteiligung der individuellen Arbeitsplatzbeleuchtung über Jahre erhalten, wie Formulierungen in einigen Regelwerken

  • ZH 1/618 1980 (4.10), DIN 5035 T1, DIN 5035 T7

noch heute zeigen. Für bestimmte Arbeitsplatzleuchten wurden von der Verwaltungsberufsgenossenschaft Zertifikate ausgestellt, die diese von den obengenannten generellen Regelungen ausnehmen. Die Prüfung, die als Voraussetzung für die Zertifikate durchgeführt wurde, diente als Ausgangspunkt für die DIN 5035 T8 (1994), in welcher der Begriff der Arbeitsplatzleuchte definiert und Anforderungen an das Produkt festgelegt wurden.

Unabhängig der Vorbehalte in bestehenden Regelwerken erfreute sich die Arbeitsplatzleuchte beim Benutzer ungebrochener Beliebtheit wie in vielen Untersuchungen [2], [3], [4] sichtbar wurde.

Der neue normative Stellenwert der Arbeitsplatzleuchte wird erst durch die Formulierungen in neuen Regelwerken deutlich. So fordert die Bildschirmarbeitsverordnung in ihrem Anhang eine Beleuchtungslösung, welche der Art der Sehaufgabe entspricht und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt ist. Auch in der Ergonomienorm DIN EN ISO 9241-Teil 6 wird im informativen Anhang A die Arbeitsplatzleuchte in Kombination mit einer Allgemeinbeleuchtung als gleichwertiges Beleuchtungskonzept aufgeführt und die Vorteile der Individualbeleuchtung angesprochen.

In dem noch nicht veröffentlichten neuen Entwurf der DIN 5035 T7 werden, im Gegensatz zum derzeit noch gültigen Teil von 1988, bezüglich der Arbeitsplatzleuchte keinerlei Vorbehalte geäußert. Der Teil 8 DIN 5035 wird zur Zeit ebenfalls überarbeitet, dabei soll die bisherige Norm, die sowohl Anforderungen an das Produkt als auch an die Planung richtet, zu einer reinen Produktnorm überarbeitet werden, die alle Aspekte der Gebrauchstauglichkeit und Produktqualität für Arbeitsplatzleuchten beinhalten soll.

Anforderungen an ein Produkt können und sollten aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden. So unterscheiden sich die Sichtweisen des Arbeitgebers von denen des Benutzers oder des Betreibers. Für den Arbeitgeber sind die gesetzlichen und normativen Vorgaben aber auch die Akzeptanz des Produktes bei den Benutzern wichtig. Für den Facility Manager stehen die Kosten für Beschaffung, Betrieb und Wartung sowie die Flexibilität der Beleuchtung und die Benutzerzufriedenheit im Vordergrund. Der Benutzer wünscht sich eine Beleuchtung mit individueller Einflußnahme bei optimalem Raumerleben ohne Blendung.

Betrachtet man dies im Kontext der Gebrauchstauglichkeit so wird deutlich, daß nur die Einbeziehung aller Anforderungen, der an der Planung und am Betrieb sowie der Nutzung einer Beleuchtungsanlage beteiligten Personen und Gruppen, die Aufstellung der richtigen Auswahlkriterien für ein Produkt gewährleistet.

Literatur

[1]§ Licht und Gesundheit – Das Leben mit optischer Strahlung / Dr.-Ing. Joachim Fisch / Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft, 2000
[2]§ Lichttechnische und ergonomische Gütekriterien der Einzelplatzbeleuchtung im Büro / Bodmann, Eberbach, Leszcynska /Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1995
[3]§ Licht und Gesundheit / Çakir, Çakir / Ergonomic Institut für Arbeits- und Sozialforschung, Berlin 1998
[4]§ Einzelplatzbeleuchtung und Allgemeinbeleuchtung am Arbeitsplatz / Gall, Vandahl, Greiner Mai, Wolf, Helm / Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 1996

© 2001 Dipl.-Ing. Stefan Eiselt

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien