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Auswirkungen des europäischen Rechtsrahmens auf nationale Regelungen


Autor

Dorit Zimmermann

Vortrag bei der Konferenz
„Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen – Neue Regelungen, neue Konzepte, neue Lösungen“,
4./5. Oktober 2001, Berlin
Veranstalter: ERGONOMIC Institut

Kurzfassung

Dieser Beitrag behandelt folgende Aspekte

  • Europäische Rechtsgrundlagen (Richtlinien nach Artikel 95 und Artikel 137 des EU-Vertrages),
  • Normen zur Beschaffenheit von Produkten,
  • Normen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes,
  • Kommission Arbeitsschutz und Normung
  • Zielsetzung, Organisation, Arbeitsweise,
  • Auswirkungen des Rechtsrahmens auf Regelungen zur Beleuchtung,
  • Normung zur Beleuchtung.

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Beitrag

KAN – Kommission Arbeitsschutz und Normung


Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) wurde 1994 gegründet. Sie ist ein Forum, in dem sich Staat (Bund und Länder), Sozialpartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), Unfallversicherungs-träger (Berufsgenossenschaften) und die Normungsorganisation DIN über Arbeitsschutzaspekte der Normung verständigen. Die KAN wurde eingerichtet, um in der deutschen, europäischen und internationalen Normung die Belange des deutschen Arbeitsschutzes zur Geltung zu bringen.

Im Vordergrund stehen Fragen einer angemessenen Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen europäischer Produktrichtlinien durch harmonisierte europäische Normen. Aufgabe der KAN ist es auch, darauf hinzuwirken, dass in Normen keine Festlegungen zum betrieblichen Arbeitsschutz getroffen werden, die der staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Regelsetzung vorbehalten sind.

Weitere Informationen über KAN und ihre Veröffentlichungen, wie z.B. der KAN-Bericht 5 „Europäische Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes – Ein Leitfaden für die deutschen Mitarbeiter in der Europäischen Normung“ findet man im Internet unter http://www.kan.de.


1 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz betreffende Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sind im wesentlichen in zwei Artikeln des EG-Vertrags enthalten:

  • Richtlinien nach Artikel 95 (ehemals Artikel 100a) regeln den freien Warenverkehr und schreiben allgemeine Sicherheitsanforderungen an Produkte verbindlich fest. Diese Richtlinien müssen von den europäischen Mitgliedstaaten unverändert, d.h. ohne inhaltliche Anderungen, in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschieht dies überwiegend im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes.Abweichende nationale Regelungen zur Produktbeschaffenheit müssen zurückgezogen werden. Die Konkretisierung dieser Sicherheitsanforderungen geschieht durch harmonisierte Europäische Normen, die nicht verbindlich sind. Beispiel für eine solche Richtlinie ist die Maschinenrichtlinie (Festlegung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen), die in Deutschland durch die 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz umgesetzt ist.

  • Richtlinien nach Artikel 137 (ehemals Artikel 118a) stellen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz. Sie enthalten – anders als die oben beschriebenen Artikel-95-Richtlinien – mit Rücksicht auf die national unterschiedlichen Ausgangsbedingungen lediglich Mindestanforderungen, die durch die nationale Umsetzung erfüllt werden müssen, aber auch überschritten werden können, solange hieraus keine unzulässigen Handelshemmnisse resultieren. Für Artikel 137-Richtlinien ist die Ausfüllung der Mindestanforderungen durch Europäische Normen nicht vorgesehen.Ein Beispiel für eine Richtlinie nach Artikel 137 ist die Richtlinie 89/654/EWG über „Mindestvorschriften über Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten“, die in Deutschland durch die Arbeitsstättenverordnung umgesetzt ist. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Einzelrichtlinie zur Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG), beide sind in Verbindung anzuwenden.


2 Auswirkungen des Europäischen Rechtsrahmens auf die Regelungen zur Beleuchtung

An den Europäischen Rechtsrahmen müssen in Deutschland die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln angepasst werden, auch für den Bereich der Beleuchtung von Arbeitsstätten.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zählt den Arbeitsschutz zu den Hoheitsaufgaben des Staates, für die Bund und Länder gemeinsam Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Staat hat zudem bestimmte Aufgaben den Unfallversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaften) zugewiesen. Für den gewerblichen Bereich gelten die von den gewerblichen Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften. Die Beleuchtung von Arbeitsstätten ist generell der Gestaltung von Arbeitsplätzen zuzuordnen.

Die nationale Rechtsgrundlage für die Gestaltung von Arbeitsstätten ist die Arbeitstättenverordnung (Umsetzung der Europäischen Richtlinie 89/654/EWG). Sie verweist zur konkreten Ausgestaltung auf die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Die zur Zeit noch vorliegende ASR 7/3 „Künstliche Beleuchtung“ enthält u.a. Werte für die Mindest-Beleuchtungsstärke an Arbeitsplätzen und verweist auf die Normenreihe DIN 5035 „Beleuchtung mit künstlichem Licht“. Die Festlegung in der Norm spiegelt dabei die „anerkannten Regeln der Technik“ wider, die bei der Anwendung der staatlichen Vorschriften angewendet werden sollte. Für die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen gilt daneben noch die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (Umsetzung der Europäischen Richtlinie 90/270/EWG).

Zur Konkretisierung der Festlegungen zur Beleuchtung für den gewerblichen Bereich dient die Berufsgenossenschaftliche Regel ZH 1/190 (neu BGR 131) „Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme“. Sie enthält die wesentlichen Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen durch künstliche Beleuchtungsquellen. Allerdings sind in dieser Regel selbst keine Werte für die Mindest-Beleuchtungsstärke festgelegt. Sie verweist bisher hierzu auch noch auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, u.a. auf die Normenreihe DIN 5035.

Diese Praxis der parallelen Festlegung von Richtwerten fand im gegenseitigen Einverständnis der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Stellen und der Normungsorganisation statt.
Im Rahmen der „Europäisierung“ wird nun das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk überarbeitet und an den europäischen Rechtsrahmen angepasst. Die Europäische Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes ist – wie oben beschrieben – in einem begrenzten Bereich vorgesehen.

Von staatlicher Seite ist geplant, die ASR zu aktualisieren. Prinzipiell ist ein Verweis – wie bisher – auf Normen, wie z.B. auf die DIN 5035 mit ihren Mindestbeleuchtungsstärkegrenzwerten, nicht mehr vorgesehen, sondern es werden voraussichtlich Mindestbeleuchtungsstärkewerte in der ASR 7/3 selbst festgeschrieben. Auch der für die BGR 131 zuständige Arbeitskreis „Lichttechnik“ des Fachausschusses Eisen und Metall III der Berufsgenossenschaften ist derzeit mit der Aktualisierung der Regel beschäftigt. Es sollen hier dann, anstelle des bisherigen Verweises auf die DIN 5035, Mindestbeleuchtungsstärkewerte, die mit den staatlichen Stellen abgestimmt sind, festgelegt werden.

Obwohl die Beleuchtung von Arbeitsstätten dem Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes zuzuordnen ist und entsprechend dem europäischen Rechtsrahmen hier prinzipiell keine Normen vorgesehen sind, werden/wurden auf europäischer Ebene im CEN/TC 169 „Angewandte Lichttechnik“ u.a. Normen zur „Beleuchtung von Arbeitsstätten“ (prEN 12464) und „Notbeleuchtung“ (EN 1838) erarbeitet.

Falls die prEN 12464 in der vorliegenden Form, trotz ihrer Arbeitsschutzanforderungen, als europäische Norm angenommen wird, muss im deutschen Vorwort klargestellt werden, dass grundsätzlich national über die Norm hinausgehende Anforderungen für die Beleuchtung von Arbeitsstätten möglich sind und in Deutschland die bestehende BGR und ASR gelten. In DIN EN 1838 ist dies so schon geschehen. Zudem ist in das Vorwort der europäischen Fassung der Norm das Vorwort für Normen im Bereich von Richtlinien nach Art. 118a EG-Vertrag (jetzt Artikel 137) aufgenommen worden.


Beschluss des CEN-Technical Board C 051/1996:

„Anwender dieser im Anwendungsbereich von Artikel 118a des EG-Vertrags erstellten europäischen Norm sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass kein formaler Zusammenhang zwischen Normen und Richtlinien, die ggf. nach Artikel 118a des EG-Vertrags erlassen wurden, besteht.

Außerdem können durch die nationale Rechtssetzung in den Mitgliedstaaten Anforderungen definiert werden, die über die Mindestanforderungen einer nach Artikel 118a erlassenen Richtlinie hinausgehen.

Die Beziehung zwischen der nationalen Rechtssetzung in Umsetzung von Richtlinien nach Artikel 118a und der vorliegenden europäischen Norm kann im nationalen Vorwort der nationalen Norm, mit der die vorliegende europäische Norm umgesetzt wird, erläutert werden.“


© 2001 Dipl.-Ing. Dorit Zimmermann

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