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Gesetzliche Anforderungen an die Beleuchtung


Autor

Bruno Weis

Kurzfassung

In Deutschland werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie Normen beschrieben. Die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder sind maßgebend. Eine den Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung ist die Grundvoraussetzung für die Verhütung von Unfällen und anderen Gesundheitsgefahren. Deshalb ist in Deutschland die Beleuchtung von Arbeitsstätten in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgenommen und die Anforderungen für verschiedene Anwendungsbereiche in Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 2 kann der Arbeitgeber von den in der ASR genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Allerdings hat der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfalle nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. Bisher haben die staatlichen Regelungen häufig auf Normen Bezug genommen. Mittlerweile sind jedoch einige der nationalen Normen, auf die verwiesen wird, aufgrund von neuen europäischen Normen zurückgezogen worden.

Der nachfolgende Beitrag wurde im August 2004 in der Zeitschrift Licht veröffentlicht. Der Inhalt dieses Artikels wurde vor der Veröffentlichung mit den Herren Dr.-Ing. Lambert von der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) und Dr. Schmid vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) abgestimmt.

Beitrag

In Deutschland werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie Normen beschrieben. Die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder sind maßgebend. Eine den Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung ist die Grundvoraussetzung für die Verhütung von Unfällen und anderen Gesundheitsgefahren. Deshalb ist in Deutschland die Beleuchtung von Arbeitsstätten in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgenommen und die Anforderungen für verschiedene Anwendungsbereiche in Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 2 kann der Arbeitgeber von den in der ASR genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Allerdings hat der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfalle nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. Bisher haben die staatlichen Regelungen häufig auf Normen Bezug genommen. Mittlerweile sind jedoch einige der nationalen Normen, auf die verwiesen wird, aufgrund von neuen europäischen Normen zurückgezogen worden.
Bei den Normen etc. handelt es sich um anerkannte Regeln der Technik. Ein Verstoß gegen diese kann nach § 323 Strafgesetzbuch als Baugefährdung bestraft werden.

1. Rechtsgrundlagen in der Europäischen Union

Die Rechtsgrundlagen für die Gestaltung und den Betrieb von Produkten sind in der Europäischen Union im Wesentlichen in zwei Artikeln des EU-Vertrages und den danach erlassenen Richtlinien enthalten.

1.1. Richtlinien nach Artikel 95 – ehemals Artikel 100/100a

regeln den freien Warenverkehr und schreiben allgemeine Sicherheitsanforderungen an Produkte verbindlich fest. Diese europäischen Richtlinien müssen von den EU-Mitgliedstaaten unverändert, d. h. ohne inhaltliche Änderungen, in nationales Recht umgesetzt werden. Beispiele sind die Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die ATEX-Richtlinie 94/9/EG für explosionsgeschützte Leuchten, die Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG sowie die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit 2001/95/EG.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinien im Rahmen des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (Zusammenführung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes, das ab dem 1. Mai 2004 gilt).

Die Konkretisierung der in den Richtlinien allgemein gehaltenen Sicherheitsanforderungen geschieht durch harmonisierte europäische Normen, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben werden (Mandate). Diese Normen werden von der Europäischen Kommission auf ihre Richtlinienkonformität geprüft. Sie müssen von den europäischen Ländern übernommen und national entgegenstehende Normen zurückgezogen werden.

1.2. Richtlinien nach Artikel 137 – ehemals Artikel 118a

stellen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz, d. h. auch an die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Sie enthalten – anders als die oben beschriebenen Artikel 95-Richtlinien – mit Rücksicht auf die national unterschiedlichen Ausgangsbedingungen lediglich Mindestanforderungen, die durch die Umsetzung in nationales Recht – also staatliches Recht – erfüllt werden müssen, aber auch von den Mitgliedstaaten verschärft werden können, solange hieraus keine unzulässigen Handelshemmnisse resultieren. Beispiel für eine solche Richtlinie ist die Richtlinie 89/654/EWG über »Mindestvorschriften über Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten«, bei der es sich um eine Einzelrichtlinie zur Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG handelt. Beide sind in Verbindung anzuwenden.

Für Artikel-137-Richtlinien ist die Ausfüllung der Mindestanforderungen durch europäische Normen nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist ein Schutzklauselverfahren in den Richtlinien festgeschrieben. Eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich ist aus Sicht der Europäischen Kommission derzeit noch nicht möglich. Wenn man sich die Situation in den Beitrittsländern ansieht, ist dies verständlich. Die Europäische Kommission hat daher auch keine Normen zur Konkretisierung der Mindestanforderungen der Richtlinien in Auftrag gegeben.

Mit der Ergänzung zu Artikel 137 im Vertrag von Nizza ist dies noch einmal unterstrichen worden. Hier heißt es, dass alle Maßnahmen des Rates in diesem Feld (d. h. auch im betrieblichen Arbeitsschutz) »jegliche Harmonisierung nationalen Rechts« ausschließen sollen. Auch in der »Entschließung des Rats zur Rolle der Normung in Europa« (28. Oktober 1999) sind nach § 38 die »Mitgliedstaaten … befugt, im Rahmen des EG-Vertrages, z. B. nach Artikel 137, auf nationaler Ebene Anforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.« Normung ist nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht das geeignete Instrument in dem Bereich.
Dies entspricht auch der Zielsetzung des in Deutschland verfassten »Gemeinsamen Deutschen Standpunkts« [3], nach dem im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes vom Prinzip her keine Normung in diesem Bereich initiiert werden sollte. Ausnahmen sind:
• Normen zur allgemeinen Verständigung (Begriffe, Definitionen, Zeichen),
• Normen zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus (z. B. Prüf- und Messverfahren).

Weitere Informationen siehe auch Artikel »Notbeleuchtung: Wenn in Europa das Licht ausgeht« [4].

Entsprechend dieser Struktur der europäischen Rechtssetzung bedeutet dies für die Beleuchtung bzw. für Beleuchtungssysteme:

• Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Produkte (= Leuchte) sind in der Niederspannungsrichtlinie (23/73/EWG) geregelt. Anforderungen bzgl. der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) in der EMV-Richtlinie (89/336/EWG). In Deutschland sind diese Richtlinien im GPSG und im EMV-Gesetz umgesetzt.

• Für die Gestaltung des Arbeitsplatzes finden sich die Mindestanforderungen in den europäischen Richtlinien 89/654/EWG und 89/391/EWG, für Bildschirmarbeitsplätze in der 90/270/EWG. Die Richtlinie 1999/92/EG stellt Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. Jeder Staat hat das Recht, diese Regelungen zu verschärfen (Art. 137 Abs. 5) und z. B. »bessere« Beleuchtungsstärkewerte für die verschiedenen Arbeitsplätze zu fordern. In Deutschland sind die europäischen Mindestanforderungen der Richtlinien mit dem Arbeitsschutzgesetz und den dazugehörigen Verordnungen umgesetzt.

2. Nationale Umsetzung in Deutschland – Anforderungen an die
Beleuchtung von Arbeitsstätten

2.1 Staatliche Regelungen

In Deutschland sind Mindestanforderungen der o. g. Richtlinien für die Gestaltung des Arbeitsplatzes in Bezug auf die Beleuchtung durch Verordnungen (z. B. Arbeitsstätten-, Bildschirmarbeits-, Betriebssicherheitsverordnung) zum Arbeitsschutzgesetz in nationales Recht überführt worden. Durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Regeln (z. B. Arbeitsstättenrichtlinien – ASR, Berufsgenossenschaftliche Regeln – BGR bzw., Informationen – BGI) werden darüber hinaus gehende Anforderungen geregelt.

In der derzeit zur Beleuchtung gültigen Arbeitsstättenverordnung heißt es:
»(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für
1. Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe eine Sichtverbindung nicht zulassen,
2. Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen,
3. Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 qm, sofern Oberlichter vorhanden sind.

(2) Lichtschalter müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.

(3) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.

(4) Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.«

Die von staatlicher Seite erlassene Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 konkretisiert die o. g. Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. In der derzeit gültigen ASR 7/3 wird bezüglich der zu fordernden Nennbeleuchtungsstärken auf Tabelle 4 verwiesen, diese wurde der DIN 5035 Teil 2 (Ausgabe 1990) »Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien« entnommen. Auch bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Norm als mögliche Informationsquelle verwiesen.

DIN 5035, Teil 1 und 2 sind in Deutschland mittlerweile zurückgezogen worden.

Im November 2002 wurde die europäischen Norm EN 12464-1 (DIN EN 12464-1 »Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen«) publiziert. Die Ablösung der DIN 5035-2 durch DIN EN 12464-1 hat jedoch keinerlei Auswirkung auf den Inhalt der ASR 7/3, da die ASR 7/3 keinen gleitenden Verweis, der eventuelle Nachfolgenormen automatisch einschließen würde, beinhaltet. Insofern bleiben die Werte der Tabelle 4 der ASR 7/3 in Deutschland verbindlich und man kann bezüglich der übrigen Normverweise auf die alte DIN 5035 zurückgreifen, unabhängig davon, ob diese nun vom DIN – Deutsches Institut für Normung e.V. – zurückgezogen wurde oder nicht.

Dies ist explizit so auch in der Kommentierung zur Arbeitstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien [1] niedergeschrieben, wonach die in der ASR 7/3 angezogenen DIN 5035-1 und DIN 5035-2 als sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 fortbestehen und zu beachten sind, selbst wenn sie wie DIN 5035-1 zurückgezogen sind. So heißt es: »…. Vor diesem Hintergrund behält die ASR 7/3 mit ihrer Inbezugnahme der jetzt aufgehobenen DIN 5035-2 zur Ausfüllung der Vorschriften des §7 Abs. 3 für die Einrichtung und den Betrieb von Beleuchtungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Beschäftigten sowie der Arbeitsbedingungen (Art. 137 Abs. 1 EG Vertrag) weiterhin umfassende Gültigkeit, …«


Im Rahmen der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung werden im Anhang der am 2. September 2003 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung über Arbeitsstätten Nr. 3.4 (Drucksache 627/03), Anforderungen an die Beleuchtung gestellt:


»3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet sein.

(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

(4) Arbeitsräume, Pausen- und Bereitschaftsräume müssen eine ausreichende Sichtverbindung nach außen haben. Das gilt nicht für:

a) Arbeitsräume mit Oberlichtern und großer Grundfläche,
b) unter der Erdgleiche liegende Verkaufsräume und Gaststätten,
c) Steuerstände und Kabinen,
d) Arbeitsräume, bei denen zwingende betriebstechnische Gründe eine Sichtverbindung nicht zulassen.«

Unter dieser neuen Verordnung, die allerdings im Bundesrat noch nicht abschließend behandelt wurde, ist zudem nach § 9 vorgesehen, einen Ausschuss für Arbeitsstätten einzusetzen. Dieser soll sich zusammensetzen aus sachverständigen Mitgliedern der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren sachverständigen Personen insbesondere aus der Wissenschaft, wobei die Gesamtzahl der Mitglieder 15 Personen nicht überschreiten soll. Zu den Aufgaben des Ausschusses wird es u. a. gehören, Regeln zu ermitteln, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Dies bedeutet aller Voraussicht nach, dass zukünftig von diesem Ausschuss eine »Regel« zum Thema Beleuchtung erarbeitet wird, mit der die derzeit noch gültige ASR 7/3 abgelöst wird.

Unabhängig vom ungeklärten Schicksal der neuen Verordnung der Bundesregierung, die bisher im Plenum des Bundesrates nicht behandelt wurde, hat dieses auf Antrag des Freistaates Bayern am 12. März 2004 einen eigenen Entwurf einer Arbeitsstättenverordnung beschlossen und der Bundesregierung zugeleitet (Drucksache 666/03 – Beschluss). Unter Nr. 3.4 »Beleuchtung und Sichtverbindung« des Anhangs zu diesem Verordnungsentwurf heißt es nur noch:
»Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben können.
Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemein-Beleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.«

Die weitere Entwicklung hinsichtlich der beiden Verordnungsfassungen bleibt abzuwarten.

2.2 Berufsgenossenschaftliche Regelungen

Durch das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland (siehe auch Sozialgesetzbuch VII, Unfallversicherung) legen die Unfallversicherungsträger in ihren Unfallverhütungsvorschriften u. a. Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsstätten fest. Die berufsgenossenschaftliche »Basisvorschrift«, die BGV A1 »Grundsätze der Prävention« (Januar 2004) nimmt das Arbeitsschutzgesetz in Bezug und erfasst damit für den gewerblichen Bereich auch die Anforderungen u. a. an die Ergonomie und Beleuchtung.

Im Berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss »Einwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren« werden basierend auf der BGV A1 konkrete Anforderungen an die Beleuchtung am Arbeitsplatz über eine BG-Regel »Beleuchtung, Licht und Farbe« (Arbeitstitel; BGR 131) erarbeitet. Dieser geplanten BG-Regel liegt ein neues Beleuchtungskonzept zugrunde. Sie soll bis Ende 2004 veröffentlicht werden. Diese BG-Regel basiert auf der zur Zeit gültigen BG-Regel »Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme (BGR 131, ehemals ZH 1/190). In der gültigen BGR 131 wurde – wie in der ASR 7/3 – auf die Beleuchtungsstärkewerte der DIN 5035 verwiesen. Im Rahmen der neuen BGR 131 wird unserer Kenntnis nach nicht mehr auf Normen verwiesen.

3. Konkretisierung der Anforderungen im Bereich Beleuchtung durch Normen

Wie in den vorangegangenen Abschnitten beschrieben, ist nicht vorgesehen, zur Beleuchtung Normen zu erstellen.
Auch wenn Normen in diesem Bereich erstellt werden, ist weder vom Staat noch Berufsgenossenschaften geplant, darauf Bezug zu nehmen, da Festlegungen im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland von den beiden genannten Institutionen und nicht von der Normung getroffen werden. Einzige Ausnahmen sind:

• Normen zur allgemeinen Verständigung (Begriffe, Definitionen, Zeichen),
• Normen zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus (z. B. Prüf- und Messverfahren)
(siehe auch Gemeinsamer Deutscher Standpunkt – GDS).

Auf europäischer Ebene werden Normen in diesem Bereich erarbeitet, wie z. B. die oben schon genannte EN 12464-1 »Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen«. Die europäischen Normen müssen, wenn sie auf europäischer Ebene von dem zuständigen Normungsgremium angenommen wurden, entsprechend den europäischen Normungsregeln in das nationale Normenwerk übernommen und entgegenstehende nationale Normen zurückgezogen werden. Bei Übernahme der EN 12464-1 in das deutsche Normenwerk (jetzt: DIN EN 12464-1) ist die bisher gültige Norm DIN 5035-2 zurückgezogen worden. Dies hat, wie oben beschrieben, jedoch keine Auswirkungen auf das in Deutschland geltende Recht.

Wenn die EN 12464-1 in Deutschland angewendet werden soll, z. B. wenn »normgerechte Planung« zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, muss der Arbeitgeber ggf. im Nachhinein nachweisen, dass die Maßnahmen nach EN 12464-1 genauso wirksam sind wie die von der ASR geforderten.

Auch in den anderen EU-Ländern müssten die EU-Richtlinien in nationales Recht überführt werden. Wie Deutschland hat jedes dieser Länder die Möglichkeit, zu entscheiden, ob es z. B. die EN 12464-1 zur Konkretisierung der Richtlinienanforderungen verwendet oder eigene Regelungen erstellt.

4. Zusammenfassung

Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten gilt die Arbeitsstättenverordnung. Diese wird in Deutschland durch die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR 7/3) konkretisiert. Da die ASR 7/3 keinen gleitenden Verweis von Nachfolgenormen automatisch einschließt, bleiben die Werte der Tabelle 4 der ASR 7/3 in Deutschland bis auf weiteres verbindlich, und man kann bezüglich der übrigen Normverweise auf die alte DIN 5035 zurückgreifen, unabhängig davon, ob diese nun vom DIN – Deutsches Institut für Normung e.V. – zurückgezogen wurde oder nicht.

Wenn die EN 12464-1 in Deutschland angewendet werden soll, z. B. wenn »normgerechte Planung« zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, muss der Arbeitgeber ggf. im Nachhinein nachweisen, dass die Maßnahmen nach EN 12464-1 genauso wirksam sind wie die von der ASR geforderten.

Die Entwicklungen bei der Überarbeitung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln, wie:
• der Arbeitsstättenverordnung und der ASR 7/3,
• die Erarbeitung einer BG-Regel zu »Beleuchtung, Licht und Farbe« durch den
• BG Fachausschuss »Einwirkungen, Arbeitsbedingungen« und
• die enge Abstimmung zwischen Staat und Berufsgenossenschaften,
zeigen, dass vonseiten des Arbeitsschutzes im Bereich Beleuchtung eine klare Trennung zwischen der Festlegung von Anforderungen an Produkte in Normen auf der einen und Anforderungen an die betriebliche Arbeitsplatzgestaltung durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Regeln auf der anderen Seite geschaffen werden soll.
Normen im letztgenannten Bereich werden zukünftig in Deutschland nur noch eine Rolle spielen im Bereich der allgemeinen Verständigung (Begriffe, Definitionen, Zeichen) bzw. zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus (z. B. Prüf- und Messverfahren).

5. Literatur

[1] Arbeitsstätten
Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien mit ausführlicher Kommentierung, sonstige für Arbeitsstätten wichtige Vorschriften, Regeln, Normen, Rechtssprechung, umfassendes Stichwortverzeichnis
2. Auflage, Herausgegeben von Opfermann, Dr. Streit, Prof.-Dr. Tannenhauer unter Mitarbeit von Pernack und Dr. Pangert, Forkel Verlag, Kommentar 141a (Beleuchtung)

[2] ArbstättV
Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975, geändert am 04.12.1996, BGBl I S.1841; geändert am 24. August 2002, BGBl I S. 3412; geändert am 27. September 2002, BGBl I S. 3777; zuletzt geändert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304

[3] GDS
Gemeinsamer Deutscher Standpunkt
Unterzeichner: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Oberste Arbeitsschutzbehörden der Länder, Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, Sozialpartner (Arbeitgeber BDA, Arbeitnehmer DGB), DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Bundesarbeitsblatt 1/1993, S. 37 ff.

[4] Artikel »Notbeleuchtung: Wenn in Europa das Licht ausgeht« in der Ausgabe LICHT 3/2004, Seite 172ff, Pflaum-Verlag, München.


Prof. Dr. Bruno Weis, Schuch, Worms, TU Berlin
Der Inhalt dieses Artikels wurde mit den Herren Dr.-Ing. Lambert von der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) und Dr. Schmid vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) abgestimmt
.

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One comment on “Gesetzliche Anforderungen an die Beleuchtung

Gerda Henzel

Der Artikel ist zwar schon älter, aber meiner Meinung nach immer noch sehr aktuell. Ich versuche derzeit eine Veränderung in unserem Büro zu bewirken. Habe schon eine Infos auf http://www.beleuchtung-am-arbeitsplatz.de bekommen können. Doch durch diese Seite habe ich endgültig alles zusammen, um meinen Chef darüber zu informieren.
Vielen Dank!

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