Licht für Gesundheit

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Beleuchtung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge


Autor

Wolfgang Prahl

Kurzfassung

Beleuchtungsaspekte wurden bisher primär technisch, wirtschaftlich, physiologisch gesehen (Sehleistung). Neuer Ansatz ist: Licht und damit die Beleuchtung haben wichtige Aufgaben zur Gesundheitsvorsorge zu erfüllen. Dieser Aspekt sollte erste Priorität haben und in Anforderungen an die Beleuchtung präzisiert werden. Sollten nachrangig andere Aspekte höhere Anforderungen ergeben, sind diese zu erfüllen, sind niedrigere Anforderungen aus produktionstechnischen Gründen notwendig, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die die Gesundheitsvorsorge sicherstellen.

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Beitrag

1 Der Istzustand

In heutigen Richtlinien, Vorschriften und Normen wird die Beleuchtung in erster Linie unter den Aspekten Sehleistung, Wirtschaftlichkeit, Produktivität betrachtet (Produktivitätsbezogene Faktoren P).

Beleuchtung ist Mittel zum Zweck, Beleuchtung ist wichtiges Werkzeug für die Produktion. Nur vereinzelt klingt ein Motiv an: Wohlbefinden des Menschen (Menschbezogene Faktoren M).

Belege hierfür sind leicht zu finden, z.B. in DIN 5035 T1,
Abschnitt 3.1:
Die Beleuchtung beeinflusst durch ihre Qualität die Sehleistung (P), die Aktivierung (P), die Arbeitssicherheit (P) und das Wohlbefinden des Menschen (M).
Oder in Abschnitt 4.3.1:

Die Zuordnung der Nennbeleuchtungsstärken En … zu bestimmten Tätigkeiten … berücksichtigt auch wirtschaftliche Gesichtspunkte (P). Ein höheres Beleuchtungsniveau bewirkt zwar höhere Gesamtkosten, die jedoch durch steigende Produktivität (P) sowie geringere Unfallhäufigkeit, insbesondere von Bagatellunfällen, mehr als aufgehoben werden können …
„Produktivitätsfaktoren“ P finden sich häufig, „menschbezogene“ Faktoren M sehr selten.


2 Der neue Ansatz

Beleuchtung unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge
Die bisher übliche Anschauung, dass das Licht am Arbeitsplatz nur die Aufgabe hat, Unfälle zu vermeiden und den Sehvorgang zu ermöglichen, ist zu kurz gegriffen und erfasst den Menschen nicht in seiner Gesamtheit.

Insbesondere lässt sich mit dieser Betrachtungsweise der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften, „arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten“, nicht ausfüllen.

Wie Untersuchungen gezeigt haben, hat das Licht einen großen Einfluss auf die Gesundheit des Menschen.

Eine neue BG-Regel müsste daher das Ziel verfolgen, diese Erkenntnisse, soweit sie dem gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften dienen, umzusetzen. Entsprechende Überlegungen werden im AK Lichttechnik des FA EM III der Masch.Bau-BG angestellt.

Licht beeinflusst körperliche, seelische und geistige Vorgänge beim Menschen.

Der Mensch ist seit Urzeiten an Tageslicht angepasst, so dass dies grundsätzlich auch für den Arbeitsplatz die menschengemäße Beleuchtung ist:

Ist es aus verschiedenen Gründen nicht möglich (z.B. Energieeinsatz), am Arbeitsplatz Lichtsituationen vorzusehen, wie sie tagsüber im Freien vorliegen, so stellt jedoch die Erhöhung der Qualität des Lichtes und der Beleuchtung wirtschaftlich erreichbare Ziele dar, die die Rahmenbedingungen für die Gesunderhaltung des Menschen bei der Arbeit verbessern.

Wo immer möglich, sollten Arbeitsplätze mit Tageslicht beleuchtet werden, da das Tageslicht Qualitätsmerkmale aufweist, die durch künstliche Beleuchtung in ihrer Gesamtheit nicht erreichbar sind. Da Tageslicht jedoch örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, kommt auch einer qualitativ guten künstlichen Beleuchtung große Bedeutung zu.

Dabei ist es wichtig, auch die visuelle Kommunikation zu gewährleisten. Dies erfordert eine Allgemeinbeleuchtung, die den Raum und den Arbeitsplatz einschließlich der Arbeitsumgebung als Gesamtheit zur Geltung bringt.

Im Folgenden werden einige Stichpunkte zur Erläuterung der Unterschiede des neuen Ansatzes zu bisherigen Regelwerken genannt.
3 Allgemeine Anforderungen

  1. Aus der Art des Lichtes und der Beleuchtung dürfen sich keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben.
  2. Bei der Wahl der Lichtart und der Gestaltung der Beleuchtung sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
    Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  3. Der Unternehmer hat den Versicherten soweit wie möglich Arbeitsplätze mit ausreichendem und blendfreiem Tageslicht zur Verfügung zu stellen.
  4. Soweit das Tageslicht nicht ausreicht, sind die Arbeitsplätze künstlich zu beleuchten.
  5. Arbeitsräume sind farblich so zu gestalten, dass sich daraus keine unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben. Dabei ist sicherzustellen, dass Signal- und Sicherheitsfarben sowie Farbkodierungen als solche erkennbar sind.

Die Anforderungen für Planung und Errichtung beziehen sich auf die folgenden Gütekriterien für das Tageslicht:

  • Beleuchtungsstärke
  • kontinuierliches Spektrum
  • Dynamik
    (Anderung der Lichtfarbe, der relativen spektralen Zusammensetzung, der Lichtmenge, der
    Leuchtdichtemuster, der Lichtrichtung, der Blendung und der Farbwiedergabe),

und auf die klassischen Gütekriterien für die künstliche Beleuchtung, ergänzt um

  • Begrenzung der Lichtwelligkeit
  • Vermeidung störender Spiegelungen heller Flächen auf dem Bildschirm,
  • Dynamik des Lichtes und der Beleuchtung


4 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

Der Mensch benötigt eine bestimmte Mindestlichtmenge im Jahr für seine Gesundheit. Wird diese nicht erreicht, können Lichtmangelerkrankungen auftreten. Probleme treten überwiegend in der Winterzeit auf, wenn Menschen an Arbeitsplätzen ohne (ausreichendes) Tageslicht arbeiten. Die erforderliche Lichtmenge kann in Luxstunden angegeben werden, wobei ein Schwellenwert von ca. 2000 lx überschritten werden sollte, um eine biologische Wirkung zu erzielen.

Natürliche Beleuchtung
Der natürlichen Beleuchtung (Beleuchtung mit Tageslicht) ist bei der Beleuchtung von Arbeitsplätzen der Vorzug zu geben.

Künstliche Beleuchtung
Die künstliche Beleuchtung könnte konzeptionell unterteilt werden in

  • einen Grundanteil der Beleuchtung für den Arbeitsbereich,
  • einen aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Zusatzanteil der Beleuchtung für eine Teilfläche im Arbeitsbereich,
  • einen Anteil, der aufgrund der Sehaufgabe erforderlich sein kann, soweit dieser oberhalb der Summe von Grundanteil und Zusatzanteil liegen sollte. Dieser Anteil kann aus Gründen der Produkt- und Arbeitsqualität erforderlich sein.


Grundanteil der Beleuchtung

In Arbeitsbereichen mit ständig besetzten Arbeitsplätzen sollte ein hinreichend großer Grundanteil der Beleuchtung vorgesehen werden, soweit produktionstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

Aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher Zusatzanteil der Beleuchtung
Der aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Zusatzanteil der Beleuchtung muss sich mit dem Grundanteil der Beleuchtung zu einem hinreichend großen Wert ergänzen.

Der Gesundheitsaspekt dieses Anteils erfordert, dass viele Eigenschaften des Tageslichtes auch bei der künstlichen Beleuchtung verwirklicht werden.

Ein wesentlicher Aspekt des Tageslichtes ist dessen Dynamik, d.h. eine Anderung von Lichtfarbe, von Licht und Schatten, von Intensität usw. muss möglich sein. Diese Parameter müssen durch den Nutzer regelbar sein.

Auch das Kunstlicht sollte ein volles oder mindestens aufgefülltes Spektrum haben.

© 2001 Dipl.-Ing. Wolfgang Prahl


© 2001 Dipl.-Ing. Wolfgang Prahl

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