Autor
Dr. Kathrin Kellermann, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Kurzfassung
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es ist das Mantelgesetz für Verordnungen, die für Bildschirmarbeit relevant sind: Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Die daraus resultierenden Anforderungen an die Beleuchtung bei Bildschirmarbeit werden im Überblick dargestellt.
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Beitrag
1 Die moderne Konzeption der Arbeitsschutzgesetzgebung
Mit der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 folgt Deutschland der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien, nach denen Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, nicht aber detaillierte Verhaltensvorgaben und Regelungen festgesetzt werden. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für die an ihre Situation angepassten Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden. Der gleichen Systematik folgen auch nationale Verordnungen, die seit 1996 auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes neu erlassen werden.
Hinweise zur konkreten Umsetzung der Schutzziele werden dem Anwender untergesetzlich angeboten (Abbildungen 1 und 2)
Konzeption der modernen Arbeitsschutzgesetzgebung
Gesetzlich verbindlich sind:
– formulierte Schutzziele und allgemein gehaltenene Anforderungen
– keine detailierten Verhaltensvorgaben
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Abbildung 1
Verbindlichkeit der Regeln
Verbindliches Schutzziel
z.Bsp.: Arbeitsschutzgesetz und auf seiner Basis
erlassene Verordnungen
Konkretisierende Empfehlung
z.Bsp.: Technische Regel, Arbeitsstättenrichtlinie, Stand der Technik
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Abbildung 2
2 Überblick zu Regelungen über das staatliche Arbeitsschutzrecht im Hinblick auf Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen
Das Arbeitschutzgesetz ordnet sich in die Rechtssystematik des staatlichen Arbeitsschutzgesetzes ein (Abbildung 3). Es ermächtigt in § 18 die Bundesregierung, Vorschriften zu Regelungsgebieten des Arbeitsschutzgesetzes zu erlassen. Für das Einzelthema „Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sind Arbeitsstättenverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung relevant (Abbildung 4).
Staatlicher Arbeitsschutz
Technischer Arbeitsschutz
u.a. Arbeitsplatzschutzgesetz, Gewerbeordnung, Chemikaliengesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Gerätesicherheitsgesetz
Sozialer Arbeitsschutz
u.a. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz
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Abbildung 3
Arbeitsschutzgesetz
– Arbeitsstättenverordnung
– Lastenhandhabungsverordnung
– Bildschirmarbeitsverordnung
– Arbeitsmittelschutzverordnung
– Baustellenverordnung
– Biostoffverordnung
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Abbildung 4
Die Arbeitsstättenverordnung gibt Hinweise zur Beleuchtung im Zusammenhang mit allgemeinen Anforderungen an Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden (Abbildung 5).
Verordnung über Arbeitsstätten
– Allgemeine Vorschriften
– Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden
– Allgemeine Anforderungen
– §7 Beleuchtung
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Abbildung 5
§ 7 regelt: Sichtverbindungen nach außen, Lichtschalter, Art und Weise sowie Funktion künstlicher Beleuchtungseinrichtungen, Mindestbeleuchtungsstärke für Allgemeinbeleuchtung sowie Sicherheitsbeleuchtung (Abbildung 6).
§7 Beleuchtung
Absatz 1: Sichtverbindung nach aussen
Absatz 2: Lichtschalter
Absatz 3: Beleuchtungseinrichtungen
So anordnen und auslegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben, Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten;
Mindestbeleuchtungsstärken für Allgemeinbeleuchtung
Absatz 4: Sicherheitsbeleuchtung
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Abbildung 6
Die verbindlichen Vorgaben zu Sichtverbindungen, künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung sind durch Empfehlungen in Arbeitsstättenrichtlinien konkretisiert (Abbildungen 7-9).
ASR 7/1 Sichtverbindungen nach aussen
1. Grundsatz
2. Als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen oder Wandflächen
2.1 Beschaffenheit
2.2 Lage
2.3 Abmessungen von Fenstern
2.4 Gesamtfläche der Sichtverbindungen
2.5 Gesamtfläche der Sichtverbindungen in Pausenräumen
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Abbildung 7
ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
1. Begriffe
2. Allgemeines
3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen
3.1 Grobschätzung
3.2 Messung
4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstürken
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Abbildung 8
ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung
1. Begriffe
2. Einrichtung der Sicherheitsbeleuchtung
3. Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung
4. Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung
5. Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung
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Abbildung 9
Konkreter, weil sachbezogen, werden die Forderungen zur Beleuchtung in der Bildschirmarbeitsverordnung getroffen. Im Anhang über die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen (Abbildung 10) werden bildschirmspezifische Beleuchtungsprobleme benannt (Abbildungen 11 und 12).
Bildschirmarbeitsverordnung
VERORDNUNGSTEIL
ANHANG über an Bildschirmplätze zu stehende Anforderungen
– Bildschirmgerät und Tastertur
– Sonstige Arbeitsmittel
– Arbeitsumgebung
u.a.
Punkt 15: Beleuchtung
Punkt 16: Blendwirkung
– Zusammenwirken Mensch und Arbeitsmittel
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Abbildung 10
Bildschirmarbeitsverordnung
ANHANG
Punkt 15:
„Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermoegen der Benutzer angepasstsein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewärleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind stoerende Blendwirkung, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.“
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Abbildung 11
Bildschirmarbeitsverordnung
ANHANG
Punkt 16:
„Bildschirmarbeitplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichtes auf den Bildschirmplatz vermindern lässt.“
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Abbildung 12
3 Beleuchtungsanforderungen der EU-Arbeitsstättenrichtlinie
Die allgemeinen Regelungen der EU-Arbeitsstättenrichtlinie (Abbildung 13) fordern zur Beleuchtung am Arbeitsplatz unter anderem, dass Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein sollen (Abbildung 14).
Es ist beabsichtigt, diesen von sehphysiologischen Grundsätzen getragenen Forderungen nach ausreichendem Tageslicht am Arbeitsplatz bei der Überarbeitung des Arbeitsstättenrechts Rechnung zu tragen.
EU-Arbeitsstättenrichtlinie
RL 89/654/EWG
– Allgemeine Bestimmungen
– Pflichten des Arbeitgebers
– Anhang
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Punkt 8: Natürliche und künstliche Beleuchtung
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Abbildung 13
EU-ArbeitsstättenRL
Punkt 8
Natürliche und künstliche Beleuchtung
– Forderung nach ausreichendem Tageslicht und nach künstlicher Beleuchtung
– Schutz vor Unfallgefahren bei mangelhafter Beleuchtung
– Sicherheitsbeleuchtung
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Abbildung 14
© 2001 Dr.-Ing. Kartrin Kellermann