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Arbeitsschutzgesetz und relevante Verordnungen – Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstättenrichtlinien und Bildschirmarbeitsverordnung


Autor

Dr. Kathrin Kellermann, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Kurzfassung

Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es ist das Mantelgesetz für Verordnungen, die für Bildschirmarbeit relevant sind: Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Die daraus resultierenden Anforderungen an die Beleuchtung bei Bildschirmarbeit werden im Überblick dargestellt.

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Beitrag

1 Die moderne Konzeption der Arbeitsschutzgesetzgebung

Mit der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 folgt Deutschland der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien, nach denen Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, nicht aber detaillierte Verhaltensvorgaben und Regelungen festgesetzt werden. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für die an ihre Situation angepassten Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden. Der gleichen Systematik folgen auch nationale Verordnungen, die seit 1996 auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes neu erlassen werden.

Hinweise zur konkreten Umsetzung der Schutzziele werden dem Anwender untergesetzlich angeboten (Abbildungen 1 und 2)

Konzeption der modernen Arbeitsschutzgesetzgebung

Gesetzlich verbindlich sind:

– formulierte Schutzziele und allgemein gehaltenene Anforderungen

– keine detailierten Verhaltensvorgaben

Abbildung 1

Verbindlichkeit der Regeln

Verbindliches Schutzziel

z.Bsp.: Arbeitsschutzgesetz und auf seiner Basis

erlassene Verordnungen

Konkretisierende Empfehlung

z.Bsp.: Technische Regel, Arbeitsstättenrichtlinie, Stand der Technik

Abbildung 2

2 Überblick zu Regelungen über das staatliche Arbeitsschutzrecht im Hinblick auf Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen

Das Arbeitschutzgesetz ordnet sich in die Rechtssystematik des staatlichen Arbeitsschutzgesetzes ein (Abbildung 3). Es ermächtigt in § 18 die Bundesregierung, Vorschriften zu Regelungsgebieten des Arbeitsschutzgesetzes zu erlassen. Für das Einzelthema „Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sind Arbeitsstättenverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung relevant (Abbildung 4).

Staatlicher Arbeitsschutz

Technischer Arbeitsschutz

u.a. Arbeitsplatzschutzgesetz, Gewerbeordnung, Chemikaliengesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Gerätesicherheitsgesetz

Sozialer Arbeitsschutz

u.a. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz

Abbildung 3

Arbeitsschutzgesetz

– Arbeitsstättenverordnung

– Lastenhandhabungsverordnung

– Bildschirmarbeitsverordnung

– Arbeitsmittelschutzverordnung

– Baustellenverordnung

– Biostoffverordnung

Abbildung 4

Die Arbeitsstättenverordnung gibt Hinweise zur Beleuchtung im Zusammenhang mit allgemeinen Anforderungen an Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden (Abbildung 5).

Verordnung über Arbeitsstätten

– Allgemeine Vorschriften

– Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden

– Allgemeine Anforderungen

– §7 Beleuchtung

Abbildung 5

§ 7 regelt: Sichtverbindungen nach außen, Lichtschalter, Art und Weise sowie Funktion künstlicher Beleuchtungseinrichtungen, Mindestbeleuchtungsstärke für Allgemeinbeleuchtung sowie Sicherheitsbeleuchtung (Abbildung 6).

§7 Beleuchtung

Absatz 1: Sichtverbindung nach aussen

Absatz 2: Lichtschalter

Absatz 3: Beleuchtungseinrichtungen

So anordnen und auslegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben, Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten;

Mindestbeleuchtungsstärken für Allgemeinbeleuchtung

Absatz 4: Sicherheitsbeleuchtung

Abbildung 6

Die verbindlichen Vorgaben zu Sichtverbindungen, künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung sind durch Empfehlungen in Arbeitsstättenrichtlinien konkretisiert (Abbildungen 7-9).

ASR 7/1 Sichtverbindungen nach aussen

1. Grundsatz

2. Als Sichtverbindung dienende Fenster, Türen oder Wandflächen

2.1 Beschaffenheit

2.2 Lage

2.3 Abmessungen von Fenstern

2.4 Gesamtfläche der Sichtverbindungen

2.5 Gesamtfläche der Sichtverbindungen in Pausenräumen

Abbildung 7

ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung

1. Begriffe

2. Allgemeines

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1 Grobschätzung

3.2 Messung

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstürken

Abbildung 8

ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung

1. Begriffe

2. Einrichtung der Sicherheitsbeleuchtung

3. Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung

4. Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung

5. Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung

Abbildung 9

Konkreter, weil sachbezogen, werden die Forderungen zur Beleuchtung in der Bildschirmarbeitsverordnung getroffen. Im Anhang über die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen (Abbildung 10) werden bildschirmspezifische Beleuchtungsprobleme benannt (Abbildungen 11 und 12).

Bildschirmarbeitsverordnung

VERORDNUNGSTEIL

ANHANG über an Bildschirmplätze zu stehende Anforderungen

– Bildschirmgerät und Tastertur

– Sonstige Arbeitsmittel

– Arbeitsumgebung

u.a.

Punkt 15: Beleuchtung

Punkt 16: Blendwirkung

– Zusammenwirken Mensch und Arbeitsmittel

Abbildung 10

Bildschirmarbeitsverordnung

ANHANG

Punkt 15:

„Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermoegen der Benutzer angepasstsein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewärleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind stoerende Blendwirkung, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.“

Abbildung 11

Bildschirmarbeitsverordnung

ANHANG

Punkt 16:

„Bildschirmarbeitplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichtes auf den Bildschirmplatz vermindern lässt.“

Abbildung 12

3 Beleuchtungsanforderungen der EU-Arbeitsstättenrichtlinie

Die allgemeinen Regelungen der EU-Arbeitsstättenrichtlinie (Abbildung 13) fordern zur Beleuchtung am Arbeitsplatz unter anderem, dass Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein sollen (Abbildung 14).

Es ist beabsichtigt, diesen von sehphysiologischen Grundsätzen getragenen Forderungen nach ausreichendem Tageslicht am Arbeitsplatz bei der Überarbeitung des Arbeitsstättenrechts Rechnung zu tragen.

EU-Arbeitsstättenrichtlinie

RL 89/654/EWG

– Allgemeine Bestimmungen

– Pflichten des Arbeitgebers

– Anhang

über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Punkt 8: Natürliche und künstliche Beleuchtung

Abbildung 13

EU-ArbeitsstättenRL

Punkt 8

Natürliche und künstliche Beleuchtung

– Forderung nach ausreichendem Tageslicht und nach künstlicher Beleuchtung

– Schutz vor Unfallgefahren bei mangelhafter Beleuchtung

– Sicherheitsbeleuchtung

Abbildung 14

© 2001 Dr.-Ing. Kartrin Kellermann

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