{"id":271,"date":"2009-07-20T20:00:00","date_gmt":"2009-07-20T18:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost:8888\/wordpress\/?p=271"},"modified":"2009-07-20T20:00:00","modified_gmt":"2009-07-20T18:00:00","slug":"gesetzliche-anforderungen-an-die-beleuchtung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/?p=271","title":{"rendered":"Gesetzliche Anforderungen an die Beleuchtung"},"content":{"rendered":"<h3>Autor<\/h3>\n<h2>Bruno Weis<\/h2>\n<h3>Kurzfassung<\/h3>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif; color: #000000;\">In Deutschland      werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten in Gesetzen,      Verordnungen, Richtlinien, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie Normen      beschrieben. Die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der L\u00e4nder sind      ma\u00dfgebend. Eine den Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung ist die      Grundvoraussetzung f\u00fcr die Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen und anderen      Gesundheitsgefahren. Deshalb ist in Deutschland die Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten      in die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung (ArbSt\u00e4ttV) aufgenommen und die      Anforderungen f\u00fcr verschiedene Anwendungsbereiche in Arbeitsst\u00e4ttenrichtlinien      (ASR) konkretisiert worden. Nach \u00a7 4 Abs. 2 kann der Arbeitgeber von      den in der ASR genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso      wirksame Ma\u00dfnahmen trifft. Allerdings hat der Arbeitgeber auf Verlangen      der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Einzelfalle nachzuweisen, dass die andere      Ma\u00dfnahme ebenso wirksam ist. Bisher haben die staatlichen Regelungen      h\u00e4ufig auf Normen Bezug genommen. Mittlerweile sind jedoch einige der      nationalen Normen, auf die verwiesen wird, aufgrund von neuen europ\u00e4ischen      Normen zur\u00fcckgezogen worden.<\/span><\/p>\n<p>Der nachfolgende Beitrag wurde im August 2004 in der Zeitschrift Licht ver\u00f6ffentlicht.      Der Inhalt dieses Artikels wurde vor der Ver\u00f6ffentlichung mit den Herren      Dr.-Ing. Lambert von der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) und Dr.      Schmid vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) abgestimmt.<\/p>\n<h3>Beitrag<\/h3>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">In Deutschland werden die            Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten in Gesetzen,            Verordnungen, Richtlinien, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie            Normen beschrieben. Die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der            L\u00e4nder sind ma\u00dfgebend. Eine den Arbeitsbedingungen angepasste            Beleuchtung ist die Grundvoraussetzung f\u00fcr die Verh\u00fctung von            Unf\u00e4llen und anderen Gesundheitsgefahren. Deshalb ist in Deutschland            die Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten in die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung            (ArbSt\u00e4ttV) aufgenommen und die Anforderungen f\u00fcr verschiedene            Anwendungsbereiche in Arbeitsst\u00e4ttenrichtlinien (ASR) konkretisiert            worden. Nach \u00a7 4 Abs. 2 kann der Arbeitgeber von den in der ASR            genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame            Ma\u00dfnahmen trifft. Allerdings hat der Arbeitgeber auf Verlangen            der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Einzelfalle nachzuweisen, dass            die andere Ma\u00dfnahme ebenso wirksam ist. Bisher haben die staatlichen            Regelungen h\u00e4ufig auf Normen Bezug genommen. Mittlerweile sind            jedoch einige der nationalen Normen, auf die verwiesen wird, aufgrund            von neuen europ\u00e4ischen Normen zur\u00fcckgezogen worden.<br \/>\nBei den Normen etc. handelt es sich um anerkannte Regeln der Technik.            Ein Versto\u00df gegen diese kann nach \u00a7 323 Strafgesetzbuch als            Baugef\u00e4hrdung bestraft werden. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>1. Rechtsgrundlagen            in der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Die Rechtsgrundlagen f\u00fcr            die Gestaltung und den Betrieb von Produkten sind in der Europ\u00e4ischen            Union im Wesentlichen in zwei Artikeln des EU-Vertrages und den danach            erlassenen Richtlinien enthalten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>1.1. Richtlinien            nach Artikel 95<\/strong> \u2013 ehemals Artikel 100\/100a<\/span><\/p>\n<p>regeln den freien Warenverkehr und schreiben <strong>allgemeine Sicherheitsanforderungen            an Produkte verbindlich fest<\/strong>. Diese europ\u00e4ischen Richtlinien            m\u00fcssen von den EU-Mitgliedstaaten unver\u00e4ndert, d. h. ohne            inhaltliche \u00c4nderungen, in nationales Recht umgesetzt werden. Beispiele            sind die Maschinenrichtlinie 98\/37\/EG, die ATEX-Richtlinie 94\/9\/EG f\u00fcr            explosionsgesch\u00fctzte Leuchten, die Niederspannungsrichtlinie 73\/23\/EWG            sowie die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit 2001\/95\/EG.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">In Deutschland erfolgt die            Umsetzung der Richtlinien im Rahmen des neuen Ger\u00e4te- und Produktsicherheitsgesetzes            (Zusammenf\u00fchrung des Ger\u00e4tesicherheitsgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes,            das ab dem 1. Mai 2004 gilt). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Die Konkretisierung der in            den Richtlinien allgemein gehaltenen Sicherheitsanforderungen geschieht            durch harmonisierte europ\u00e4ische Normen, die von der Europ\u00e4ischen            Kommission in Auftrag gegeben werden (Mandate). Diese Normen werden            von der Europ\u00e4ischen Kommission auf ihre Richtlinienkonformit\u00e4t            gepr\u00fcft. Sie m\u00fcssen von den europ\u00e4ischen L\u00e4ndern            \u00fcbernommen und national entgegenstehende Normen zur\u00fcckgezogen            werden. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>1.2. Richtlinien nach            Artikel 137<\/strong> \u2013 ehemals Artikel 118a<\/span><\/p>\n<p>stellen Anforderungen an den <strong>betrieblichen Arbeitsschutz<\/strong>,            d. h. auch an die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Sie enthalten \u2013            anders als die oben beschriebenen Artikel 95-Richtlinien \u2013 mit            R\u00fccksicht auf die national unterschiedlichen Ausgangsbedingungen            lediglich<strong> Mindestanforderungen<\/strong>, die durch die Umsetzung            in nationales Recht \u2013 also staatliches Recht \u2013 erf\u00fcllt            werden m\u00fcssen, aber auch von den Mitgliedstaaten versch\u00e4rft            werden k\u00f6nnen, solange hieraus keine unzul\u00e4ssigen Handelshemmnisse            resultieren. Beispiel f\u00fcr eine solche Richtlinie ist die Richtlinie            89\/654\/EWG \u00fcber \u00bbMindestvorschriften \u00fcber Sicherheit            und Gesundheit in Arbeitsst\u00e4tten\u00ab, bei der es sich um eine            Einzelrichtlinie zur Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89\/391\/EWG handelt.            Beide sind in Verbindung anzuwenden.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">F\u00fcr Artikel-137-Richtlinien            ist die Ausf\u00fcllung der Mindestanforderungen durch europ\u00e4ische            Normen nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist ein Schutzklauselverfahren            in den Richtlinien festgeschrieben. Eine vollst\u00e4ndige Harmonisierung            in diesem Bereich ist aus Sicht der Europ\u00e4ischen Kommission derzeit            noch nicht m\u00f6glich. Wenn man sich die Situation in den Beitrittsl\u00e4ndern            ansieht, ist dies verst\u00e4ndlich. Die Europ\u00e4ische Kommission            hat daher auch keine Normen zur Konkretisierung der Mindestanforderungen            der Richtlinien in Auftrag gegeben. <\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><br \/>\nMit der Erg\u00e4nzung zu Artikel 137 im Vertrag von Nizza ist dies            noch einmal unterstrichen worden. Hier hei\u00dft es, dass alle Ma\u00dfnahmen            des Rates in diesem Feld (d. h. auch im betrieblichen Arbeitsschutz)            <strong>\u00bbjegliche Harmonisierung nationalen Rechts\u00ab<\/strong> ausschlie\u00dfen sollen. Auch in der \u00bbEntschlie\u00dfung des            Rats zur Rolle der Normung in Europa\u00ab (28. Oktober 1999) sind            nach \u00a7 38 die \u00bbMitgliedstaaten &#8230; befugt, im Rahmen des            EG-Vertrages, z. B. nach Artikel 137, auf nationaler Ebene Anforderungen            bez\u00fcglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.\u00ab            Normung ist nach Ansicht der Europ\u00e4ischen Kommission nicht das            geeignete Instrument in dem Bereich.<br \/>\nDies entspricht auch der Zielsetzung des in Deutschland verfassten \u00bbGemeinsamen            Deutschen Standpunkts\u00ab [3], nach dem im Bereich des betrieblichen            Arbeitsschutzes vom Prinzip her keine Normung in diesem Bereich initiiert            werden sollte. Ausnahmen sind:<br \/>\n\u2022 Normen zur allgemeinen Verst\u00e4ndigung (Begriffe, Definitionen,            Zeichen),<br \/>\n\u2022 Normen zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus            (z. B. Pr\u00fcf- und Messverfahren).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Weitere Informationen siehe            auch Artikel \u00bbNotbeleuchtung: Wenn in Europa das Licht ausgeht\u00ab            [4].<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Entsprechend dieser Struktur            der europ\u00e4ischen Rechtssetzung bedeutet dies f\u00fcr die Beleuchtung            bzw. f\u00fcr Beleuchtungssysteme:<\/span><\/p>\n<p>\u2022 Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Produkte (=            Leuchte) sind in der Niederspannungsrichtlinie (23\/73\/EWG) geregelt.            Anforderungen bzgl. der elektromagnetischen Vertr\u00e4glichkeit (EMV)            in der EMV-Richtlinie (89\/336\/EWG). In Deutschland sind diese Richtlinien            im GPSG und im EMV-Gesetz umgesetzt.<\/p>\n<p>\u2022 F\u00fcr die Gestaltung des Arbeitsplatzes finden sich die Mindestanforderungen            in den europ\u00e4ischen Richtlinien 89\/654\/EWG und 89\/391\/EWG, f\u00fcr            Bildschirmarbeitspl\u00e4tze in der 90\/270\/EWG. Die Richtlinie 1999\/92\/EG            stellt Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes            und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsf\u00e4hige            Atmosph\u00e4ren gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen. Jeder Staat hat            das Recht, diese Regelungen zu versch\u00e4rfen (Art. 137 Abs. 5) und            z. B. \u00bbbessere\u00ab Beleuchtungsst\u00e4rkewerte f\u00fcr die            verschiedenen Arbeitspl\u00e4tze zu fordern. In Deutschland sind die            europ\u00e4ischen Mindestanforderungen der Richtlinien mit dem Arbeitsschutzgesetz            und den dazugeh\u00f6rigen Verordnungen umgesetzt.<\/p>\n<p><strong>2. Nationale Umsetzung in Deutschland \u2013 Anforderungen            an die<br \/>\nBeleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten <\/strong><\/p>\n<p><strong>2.1 Staatliche Regelungen<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland sind Mindestanforderungen der o. g. Richtlinien f\u00fcr            die Gestaltung des Arbeitsplatzes in Bezug auf die Beleuchtung durch            Verordnungen (z. B. Arbeitsst\u00e4tten-, Bildschirmarbeits-,            Betriebssicherheitsverordnung) zum Arbeitsschutzgesetz in nationales            Recht \u00fcberf\u00fchrt worden. Durch staatliche und berufsgenossenschaftliche            Regeln (z. B. Arbeitsst\u00e4ttenrichtlinien \u2013 ASR, Berufsgenossenschaftliche            Regeln \u2013 BGR bzw., Informationen \u2013 BGI) werden dar\u00fcber            hinaus gehende Anforderungen geregelt.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">In der derzeit zur Beleuchtung            g\u00fcltigen Arbeitsst\u00e4ttenverordnung hei\u00dft es:<br \/>\n\u00bb(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanit\u00e4tsr\u00e4ume            m\u00fcssen eine Sichtverbindung nach au\u00dfen haben. Dies gilt nicht            f\u00fcr<br \/>\n1. Arbeitsr\u00e4ume, bei denen betriebstechnische Gr\u00fcnde eine            Sichtverbindung nicht zulassen,<br \/>\n2. Verkaufsr\u00e4ume sowie Schank- und Speiser\u00e4ume in Gastst\u00e4tten            einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen anderen Arbeitsr\u00e4ume,            sofern die R\u00e4ume vollst\u00e4ndig unter Erdgleiche liegen,<br \/>\n3. Arbeitsr\u00e4ume mit einer Grundfl\u00e4che von mindestens 2000            qm, sofern Oberlichter vorhanden sind.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(2) Lichtschalter m\u00fcssen            leicht zug\u00e4nglich und selbstleuchtend sein. Sie m\u00fcssen auch            in der N\u00e4he der Zu- und Ausg\u00e4nge sowie l\u00e4ngs der Verkehrswege            angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet            wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung            nicht erforderlich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(3) Beleuchtungseinrichtungen            in Arbeitsr\u00e4umen und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen,            dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren            f\u00fcr die Arbeitnehmer ergeben k\u00f6nnen. Die Beleuchtung muss            sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die St\u00e4rke der Allgemeinbeleuchtung            muss mindestens 15 Lux betragen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(4) Sind auf Grund der T\u00e4tigkeit            der Arbeitnehmer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger            besonderer betrieblicher Verh\u00e4ltnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung            Unfallgefahren zu bef\u00fcrchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung            mit einer Beleuchtungsst\u00e4rke von mindestens eins vom Hundert der            Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.\u00ab<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Die von staatlicher Seite            erlassene Arbeitsst\u00e4ttenrichtlinie ASR 7\/3 konkretisiert die o.            g. Anforderungen der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung. In der derzeit g\u00fcltigen            ASR 7\/3 wird bez\u00fcglich der zu fordernden Nennbeleuchtungsst\u00e4rken            auf Tabelle 4 verwiesen, diese wurde der DIN 5035 Teil 2 (Ausgabe 1990)            \u00bbBeleuchtung mit k\u00fcnstlichem Licht; Richtwerte f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten            in Innenr\u00e4umen und im Freien\u00ab entnommen. Auch bez\u00fcglich            weiterer Einzelheiten wird auf diese Norm als m\u00f6gliche Informationsquelle            verwiesen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">DIN 5035, Teil 1 und 2 sind            in Deutschland mittlerweile zur\u00fcckgezogen worden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Im November 2002 wurde die            europ\u00e4ischen Norm EN 12464-1 (DIN EN 12464-1 \u00bbLicht und Beleuchtung            \u2013 Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten \u2013 Teil 1: Arbeitsst\u00e4tten            in Innenr\u00e4umen\u00ab) publiziert. Die Abl\u00f6sung der DIN 5035-2            durch DIN EN 12464-1 hat jedoch keinerlei Auswirkung auf den Inhalt            der ASR 7\/3, da die ASR 7\/3 keinen gleitenden Verweis, der eventuelle            Nachfolgenormen automatisch einschlie\u00dfen w\u00fcrde, beinhaltet.            Insofern bleiben die Werte der Tabelle 4 der ASR 7\/3 in Deutschland            verbindlich und man kann bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Normverweise            auf die alte DIN 5035 zur\u00fcckgreifen, unabh\u00e4ngig davon, ob            diese nun vom DIN \u2013 Deutsches Institut f\u00fcr Normung e.V. \u2013            zur\u00fcckgezogen wurde oder nicht. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Dies ist explizit so auch            in der Kommentierung zur Arbeitst\u00e4ttenverordnung und Arbeitsst\u00e4tten-Richtlinien            [1] niedergeschrieben, wonach die in der ASR 7\/3 angezogenen DIN 5035-1            und DIN 5035-2 als sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln            i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 fortbestehen und zu beachten sind, selbst            wenn sie wie DIN 5035-1 zur\u00fcckgezogen sind. So hei\u00dft es:            \u00bb&#8230;. Vor diesem Hintergrund beh\u00e4lt die ASR 7\/3 mit ihrer            Inbezugnahme der jetzt aufgehobenen DIN 5035-2 zur Ausf\u00fcllung der            Vorschriften des \u00a77 Abs. 3 f\u00fcr die Einrichtung und den Betrieb            von Beleuchtungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der            Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Besch\u00e4ftigten            sowie der Arbeitsbedingungen (Art. 137 Abs. 1 EG Vertrag) weiterhin            umfassende G\u00fcltigkeit, &#8230;\u00ab<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><br \/>\nIm Rahmen der Novellierung der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung werden            im Anhang der am 2. September 2003 vom Bundeskabinett beschlossenen            Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten Nr. 3.4 (Drucksache 627\/03),            Anforderungen an die Beleuchtung gestellt: <\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><br \/>\n\u00bb3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung<br \/>\n(1) Die Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen m\u00f6glichst ausreichend Tageslicht            erhalten und mit Einrichtungen f\u00fcr eine der Sicherheit und dem            Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten angemessenen k\u00fcnstlichen            Beleuchtung ausgestattet sein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(2) Die Beleuchtungsanlagen            sind so auszuw\u00e4hlen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall-            oder Gesundheitsgefahren ergeben k\u00f6nnen. Die Beleuchtung muss der            Art der Sehaufgabe entsprechen und nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen            Erkenntnissen gestaltet sein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(3) Arbeitsst\u00e4tten,            in denen die Besch\u00e4ftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung            Unfallgefahren ausgesetzt sind, m\u00fcssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung            haben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">(4) Arbeitsr\u00e4ume, Pausen-            und Bereitschaftsr\u00e4ume m\u00fcssen eine ausreichende Sichtverbindung            nach au\u00dfen haben. Das gilt nicht f\u00fcr:<\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><br \/>\na) Arbeitsr\u00e4ume mit Oberlichtern und gro\u00dfer Grundfl\u00e4che,<br \/>\nb) unter der Erdgleiche liegende Verkaufsr\u00e4ume und Gastst\u00e4tten,<br \/>\nc) Steuerst\u00e4nde und Kabinen,<br \/>\nd) Arbeitsr\u00e4ume, bei denen zwingende betriebstechnische Gr\u00fcnde            eine Sichtverbindung nicht zulassen.\u00ab<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Unter dieser neuen Verordnung,            die allerdings im Bundesrat noch nicht abschlie\u00dfend behandelt            wurde, ist zudem nach \u00a7 9 vorgesehen, einen Ausschuss f\u00fcr            Arbeitsst\u00e4tten einzusetzen. Dieser soll sich zusammensetzen aus            sachverst\u00e4ndigen Mitgliedern der \u00f6ffentlichen und privaten            Arbeitgeber, der L\u00e4nderbeh\u00f6rden, der Gewerkschaften, der Tr\u00e4ger            der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren sachverst\u00e4ndigen            Personen insbesondere aus der Wissenschaft, wobei die Gesamtzahl der            Mitglieder 15 Personen nicht \u00fcberschreiten soll. Zu den Aufgaben            des Ausschusses wird es u. a. geh\u00f6ren, Regeln zu ermitteln, wie            die in der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung gestellten Anforderungen erf\u00fcllt            werden k\u00f6nnen. Dies bedeutet aller Voraussicht nach, dass zuk\u00fcnftig            von diesem Ausschuss eine \u00bbRegel\u00ab zum Thema Beleuchtung            erarbeitet wird, mit der die derzeit noch g\u00fcltige ASR 7\/3 abgel\u00f6st            wird. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Unabh\u00e4ngig vom ungekl\u00e4rten            Schicksal der neuen Verordnung der Bundesregierung, die bisher im Plenum            des Bundesrates nicht behandelt wurde, hat dieses auf Antrag des Freistaates            Bayern am 12. M\u00e4rz 2004 einen eigenen Entwurf einer Arbeitsst\u00e4ttenverordnung            beschlossen und der Bundesregierung zugeleitet (Drucksache 666\/03 \u2013            Beschluss). Unter Nr. 3.4 \u00bbBeleuchtung und Sichtverbindung\u00ab            des Anhangs zu diesem Verordnungsentwurf hei\u00dft es nur noch:<br \/>\n\u00bbDie Arbeitsst\u00e4tten m\u00fcssen m\u00f6glichst ausreichend            Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen f\u00fcr eine der Sicherheit            und dem Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten angemessenen k\u00fcnstlichen            Beleuchtung ausgestattet sein.<br \/>\nDie Beleuchtungsanlagen sind so auszuw\u00e4hlen und anzuordnen, dass            sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben k\u00f6nnen.<br \/>\nArbeitsst\u00e4tten, in denen die Besch\u00e4ftigten bei Ausfall der            Allgemein-Beleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, m\u00fcssen eine            ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.\u00ab<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Die weitere Entwicklung hinsichtlich            der beiden Verordnungsfassungen bleibt abzuwarten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>2.2 Berufsgenossenschaftliche            Regelungen<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Durch das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland (siehe auch Sozialgesetzbuch            VII, Unfallversicherung) legen die Unfallversicherungstr\u00e4ger in            ihren Unfallverh\u00fctungsvorschriften u. a. Anforderungen an die Gestaltung            der Arbeitsst\u00e4tten fest. Die berufsgenossenschaftliche \u00bbBasisvorschrift\u00ab,            die BGV A1 \u00bbGrunds\u00e4tze der Pr\u00e4vention\u00ab (Januar            2004) nimmt das Arbeitsschutzgesetz in Bezug und erfasst damit f\u00fcr            den gewerblichen Bereich auch die Anforderungen u. a. an die Ergonomie            und Beleuchtung.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Im Berufsgenossenschaftlichen            Fachausschuss \u00bbEinwirkungen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren\u00ab            werden basierend auf der BGV A1 konkrete Anforderungen an die Beleuchtung            am Arbeitsplatz \u00fcber eine BG-Regel \u00bbBeleuchtung, Licht und            Farbe\u00ab (Arbeitstitel; BGR 131) erarbeitet. Dieser geplanten BG-Regel            liegt ein neues Beleuchtungskonzept zugrunde. Sie soll bis Ende 2004            ver\u00f6ffentlicht werden. Diese BG-Regel basiert auf der zur Zeit            g\u00fcltigen BG-Regel \u00bbArbeitspl\u00e4tze mit k\u00fcnstlicher            Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme (BGR 131, ehemals ZH 1\/190).            In der g\u00fcltigen BGR 131 wurde \u2013 wie in der ASR 7\/3 \u2013            auf die Beleuchtungsst\u00e4rkewerte der DIN 5035 verwiesen. Im Rahmen            der neuen BGR 131 wird unserer Kenntnis nach nicht mehr auf Normen verwiesen.<\/span><\/p>\n<p><strong>3. Konkretisierung der Anforderungen im Bereich Beleuchtung            durch\u00a0Normen<\/strong><\/p>\n<p>Wie in den vorangegangenen Abschnitten beschrieben, ist nicht vorgesehen,            zur Beleuchtung Normen zu erstellen.<br \/>\nAuch wenn Normen in diesem Bereich erstellt werden, ist weder vom Staat            noch Berufsgenossenschaften geplant, darauf Bezug zu nehmen, da Festlegungen            im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland von den            beiden genannten Institutionen und nicht von der Normung getroffen werden.            Einzige Ausnahmen sind:<\/p>\n<p>\u2022 Normen zur allgemeinen Verst\u00e4ndigung (Begriffe, Definitionen,            Zeichen),<br \/>\n\u2022 Normen zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus            (z. B. Pr\u00fcf- und Messverfahren)<br \/>\n(siehe auch Gemeinsamer Deutscher Standpunkt \u2013 GDS).<\/p>\n<p>Auf europ\u00e4ischer Ebene werden Normen in diesem Bereich erarbeitet,            wie z. B. die oben schon genannte EN 12464-1 \u00bbBeleuchtung von            Arbeitsst\u00e4tten in Innenr\u00e4umen\u00ab. Die europ\u00e4ischen            Normen m\u00fcssen, wenn sie auf europ\u00e4ischer Ebene von dem zust\u00e4ndigen            Normungsgremium angenommen wurden, entsprechend den europ\u00e4ischen            Normungsregeln in das nationale Normenwerk \u00fcbernommen und entgegenstehende            nationale Normen zur\u00fcckgezogen werden. Bei \u00dcbernahme der EN            12464-1 in das deutsche Normenwerk (jetzt: DIN EN 12464-1) ist die bisher            g\u00fcltige Norm DIN 5035-2 zur\u00fcckgezogen worden. Dies hat, wie            oben beschrieben, jedoch keine Auswirkungen auf das in Deutschland geltende            Recht.<\/p>\n<p>Wenn die EN 12464-1 in Deutschland angewendet werden soll, z. B. wenn            \u00bbnormgerechte Planung\u00ab zwischen den Vertragsparteien vereinbart            worden ist, muss der Arbeitgeber ggf. im Nachhinein nachweisen, dass            die Ma\u00dfnahmen nach EN 12464-1 genauso wirksam sind wie die von            der ASR geforderten.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Auch in den anderen EU-L\u00e4ndern            m\u00fcssten die EU-Richtlinien in nationales Recht \u00fcberf\u00fchrt            werden. Wie Deutschland hat jedes dieser L\u00e4nder die M\u00f6glichkeit,            zu entscheiden, ob es z. B. die EN 12464-1 zur Konkretisierung der Richtlinienanforderungen            verwendet oder eigene Regelungen erstellt<\/span>.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>4. Zusammenfassung<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">F\u00fcr die Beleuchtung            von Arbeitsst\u00e4tten gilt die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung. Diese            wird in Deutschland durch die Arbeitsst\u00e4ttenrichtlinien (ASR 7\/3)            konkretisiert. Da die ASR 7\/3 keinen gleitenden Verweis von Nachfolgenormen            automatisch einschlie\u00dft, bleiben die Werte der Tabelle 4 der ASR            7\/3 in Deutschland bis auf weiteres verbindlich, und man kann bez\u00fcglich            der \u00fcbrigen Normverweise auf die alte DIN 5035 zur\u00fcckgreifen,            unabh\u00e4ngig davon, ob diese nun vom DIN \u2013 Deutsches Institut            f\u00fcr Normung e.V. \u2013 zur\u00fcckgezogen wurde oder nicht. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Wenn die EN 12464-1 in Deutschland            angewendet werden soll, z. B. wenn \u00bbnormgerechte Planung\u00ab            zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, muss der Arbeitgeber            ggf. im Nachhinein nachweisen, dass die Ma\u00dfnahmen nach EN 12464-1            genauso wirksam sind wie die von der ASR geforderten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Die Entwicklungen bei der            \u00dcberarbeitung der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln,            wie:<br \/>\n\u2022 der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung und der ASR 7\/3,<br \/>\n\u2022 die Erarbeitung einer BG-Regel zu \u00bbBeleuchtung, Licht            und Farbe\u00ab durch den<br \/>\n\u2022 BG Fachausschuss \u00bbEinwirkungen, Arbeitsbedingungen\u00ab            und<br \/>\n\u2022 die enge Abstimmung zwischen Staat und Berufsgenossenschaften,<br \/>\nzeigen, dass vonseiten des Arbeitsschutzes im Bereich Beleuchtung eine            klare Trennung zwischen der Festlegung von Anforderungen an Produkte            in Normen auf der einen und Anforderungen an die betriebliche Arbeitsplatzgestaltung            durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Regeln auf der anderen            Seite geschaffen werden soll.<br \/>\nNormen im letztgenannten Bereich werden zuk\u00fcnftig in Deutschland            nur noch eine Rolle spielen im Bereich der allgemeinen Verst\u00e4ndigung            (Begriffe, Definitionen, Zeichen) bzw. zur Sicherung der Vergleichbarkeit            eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus (z. B. Pr\u00fcf- und Messverfahren).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><strong>5. Literatur<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">[1] Arbeitsst\u00e4tten<br \/>\nArbeitsst\u00e4ttenverordnung und Arbeitsst\u00e4tten-Richtlinien mit            ausf\u00fchrlicher Kommentierung, sonstige f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten            wichtige Vorschriften, Regeln, Normen, Rechtssprechung, umfassendes            Stichwortverzeichnis<br \/>\n2. Auflage, Herausgegeben von Opfermann, Dr. Streit, Prof.-Dr. Tannenhauer            unter Mitarbeit von Pernack und Dr. Pangert, Forkel Verlag, Kommentar            141a (Beleuchtung) <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">[2] Arbst\u00e4ttV<br \/>\nArbeitsst\u00e4ttenverordnung vom 20. M\u00e4rz 1975, ge\u00e4ndert            am 04.12.1996, BGBl I S.1841; ge\u00e4ndert am 24. August 2002, BGBl            I S. 3412; ge\u00e4ndert am 27. September 2002, BGBl I S. 3777; zuletzt            ge\u00e4ndert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">[3] GDS<br \/>\nGemeinsamer Deutscher Standpunkt<br \/>\nUnterzeichner: Bundesminister f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung, Oberste            Arbeitsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, Tr\u00e4ger der gesetzlichen            Unfallversicherungen, Sozialpartner (Arbeitgeber BDA, Arbeitnehmer DGB),            DIN Deutsches Institut f\u00fcr Normung e.V.<br \/>\nBundesarbeitsblatt 1\/1993, S. 37 ff.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">[4] Artikel \u00bbNotbeleuchtung:            Wenn in Europa das Licht ausgeht\u00ab in der Ausgabe LICHT 3\/2004,            Seite 172ff, Pflaum-Verlag, M\u00fcnchen.<\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\">Prof. Dr. Bruno Weis, Schuch,          Worms, TU Berlin<br \/>\nDer Inhalt dieses Artikels wurde mit den Herren Dr.-Ing. Lambert von der          Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) und Dr. Schmid vom Hauptverband          der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) abgestimmt<\/span>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Autor Bruno Weis Kurzfassung In Deutschland werden die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie Normen beschrieben. Die Gesetze und Verordnungen des Bundes und der L\u00e4nder sind ma\u00dfgebend. Eine den Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung ist die <a href=\"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/?p=271\"> Read more&#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[158],"tags":[98,105,107,113,118,119,120,217],"class_list":["post-271","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetzliche-anforderungen","tag-arbeit","tag-din-5035","tag-ges","tag-licht","tag-normen","tag-sehaufgabe","tag-sicherheit","tag-daylight"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/271","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=271"}],"version-history":[{"count":0,"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/271\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=271"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=271"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.lichtundgesundheit.de\/cyberlux\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=271"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}